Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen, Beikleber, Beihefter und Beilagen in Publikationen der AJC Presse Sarl (nachfolgend Verlag genannt)
1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder
sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder Beilagen.
2. Anzeigen, die zum Beispiel aufgrund einer redaktionellen Aufmachung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden vom Verlag durch Hinzufügung des Wortes „Anzeige“ deutlich als Anzeigen kenntlich gemacht.
3. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.
4. Wird ein Auftrag unter Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hatte, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Aufträge für Anzeigen und Beilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
6. Für die Preise einer Anzeige gelten die jeweils gültigen Preislisten. Nachlässe gemäß Anzeigenpreisliste werden nur für innerhalb eines Jahres erscheinende Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist für Nachlassaufträge beginnt mit dem Erscheinen der ersten nachlassberechtigten Anzeige.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Anzeigen Werbung Dritter oder für Dritte enthalten.
8. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Der Auftraggeber stellt den Verlag von Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Durchführung des Auftrages, auch wenn er storniert werden sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge oder Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen dem Auftraggeber etwaige Ansprüche daraus nur im Rahmen der nachstehend abgedruckten Ziffer 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
10. Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Es obliegt allein dem Auftraggeber, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Druckunterlagen anzuliefern. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schadenersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind, auch bei telefonischer Auftragserteilung, ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden
bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen, außer bei nicht offensichtlichen Mängeln, innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
13. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Der Verlag ist berechtigt, entgegen anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, dann auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Werden die Zahlungsfristen nicht eingehalten, befindet sich der Auftraggeber, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf, ab dem Fälligkeitstage in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend zu machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, es sei denn der Verlag hat dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Seiten des Verlages besteht nicht.
19. Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden die Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. Der Verlag versichert, dass diese Daten ausschließlich für die eingegangenen Geschäftsbeziehungen – und nur insoweit es gesetzlich zulässig ist – verwendet werden.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers auch bei Nichtkaufleuten im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verlag und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.